Öffentliche Archive

Vergangene Verhandlungen können im Rahmen der durch Artikel 2.5 der Gründungscharta festgelegten Bestimmungen eingesehen werden. Die Akte der Vorbewertung unterliegt der Geheimhaltung.


Gemäß Artikel 6.2 der Gründungscharta werden archivierte Verfahrensakten in der offiziellen Verwaltungssprache des Gerichtshofs aufbewahrt. Originalprotokolle in anderen Sprachen werden in die öffentliche Akte nicht aufgenommen.

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Die nachstehend aufgeführten Nahrungsergänzungsmittel wurden von der Geschäftsstelle zur Verbesserung der Leistungskennzahlen erfasst. Die Geschäftsstelle übernimmt keinerlei Haftung im Falle fortgesetzter Nichterfüllung.

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